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Absolutismus
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Mit Absolutismus (auch absolute Monarchie genannt; lateinisch absolutus, âlosgelöstâ, im Sinne von legibus absolutus = âvon den Gesetzen losgelöstâ) wird eine Herrschaftsform in Monarchien bezeichnet, die von der Regierung eines aus eigener Machtvollkommenheit handelnden Herrschers oder ohne wesentliche politische Mitentscheidung stĂ€ndischer oder demokratischer Institutionen bestimmt ist (Alleinherrschaft).
Systematisch dargestellt und auch gerechtfertigt wurde diese Regierungsform im 16. und 17. Jahrhundert unter anderem von Jean Bodin (1529â1569) und Thomas Hobbes (1588â1679).
Absolutismus bezeichnet zugleich auch eine von dieser Regierungsform geprĂ€gte frĂŒhneuzeitliche Epoche europĂ€ischer Geschichte zwischen den Religionskriegen des 16. und frĂŒhen 17. Jahrhunderts und den Revolutionen des spĂ€ten 18. Jahrhunderts. Seit dem Ende des 20. Jahrhunderts wird der Begriff als Beschreibung eines Zeitalters in Frage gestellt, weil neben absolutistischen FĂŒrstentĂŒmern auch Republiken wie die Niederlande oder konstitutionelle Monarchien wie England eine BlĂŒtezeit erlebten. Daher spricht man in der Geschichtswissenschaft traditionell von einem Zeitalter des Absolutismus, mitunter stattdessen auch vom Zeitalter des Barocks.
Heute gibt es kaum noch Staaten mit absolutistischer Herrschaft, von vereinzelten Beispielen wie Saudi-Arabien und dem Vatikanstaat abgesehen, wo die Herrschaft aus religiösen Prinzipien abgeleitet wird.
Contents
⹠MachtsÀulen
âą Die Armee
âą Staatsaufbau
âą England
âą Frankreich
âą PreuĂen
âą Literatur
âą Weblinks
âą Einzelnachweise
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Entstehung und Entwicklung
Zeitlich gesehen entstand der Absolutismus im Ăbergang vom spĂ€ten Mittelalter zur FrĂŒhen Neuzeit. Die mittelalterliche und frĂŒhneuzeitliche Gesellschaft Europas gliederte sich in mehrere StĂ€nde. Die privilegierten StĂ€nde in den bis dahin bestehenden StĂ€ndeordnungen hatten politische Mitspracherechte und Befugnisse. Ausgehend von Ă€hnlichen Ausgangssituationen (die institutionell allerdings sehr unterschiedlich waren) entwickelten sich in Europa sehr verschiedene AusprĂ€gungen des Absolutismus. Den europĂ€ischen Staaten war gemeinsam, dass sie alle Herrschaftsgewalt vom obersten Herrscher ableiteten. In der feudalen und stĂ€ndischen Ordnung des Mittelalters aber waren die Hoheitsfunktionen noch auf die verschieden bevorrechtigten TrĂ€ger, Adel, Klerus und StĂ€dte, verteilt. Seit dem 15. Jahrhundert gelang es den Herrschern aber zunehmend, Hoheitsfunktionen wie z. B. Rechtsprechung oder Verwaltung zu monopolisieren. Vor allem im westlichen, mittleren und nördlichen Europa (z. B. in Spanien, Frankreich, Schweden und Brandenburg-PreuĂen) war der Absolutismus eine wesentliche Triebkraft fĂŒr die Herausbildung moderner, europĂ€ischer Staatswesen zwischen dem 15. und dem 17. Jahrhundert. Besonders deutlich bildeten sich die Strukturen des absolutistischen Staates in Frankreich heraus.
WĂ€hrend sich die Herrscher traditionell darauf beriefen, ihre Macht von Gottes Gnaden erhalten zu haben, wurde der ursprĂŒngliche Absolutismus bereits von dem französischen Staatsdenker Jean Bodin als Antwort auf die Schriften der Monarchomachen theoretisch begrĂŒndet. Hintergrund waren die französischen Religionskriege, zu deren Beendigung ein SouverĂ€n mit unumschrĂ€nkter Macht erforderlich schien, der dem Land Frieden und Sicherheit bringen konnte. Ăhnliches lĂ€sst sich rund hundert Jahre spĂ€ter fĂŒr den Staatstheoretiker Thomas Hobbes sagen, dessen Werk Leviathan von 1651 eine Reaktion auf den Englischen BĂŒrgerkrieg darstellte. Der Historiker Eike Wolgast bezeichnet die Errichtung absolutistischer Staatswesen daher als ââNotstandsdiktaturâ zur Ăberwindung der konfessionellen BĂŒrgerkriegeâ.cite-ref-3[3]
Bodin definierte maiestas (SouverĂ€nitĂ€t) als summa in cives ac subditos legibusque soluta potestas (âhöchste und von den Gesetzen losgelöste Macht ĂŒber BĂŒrger und Untertanenâ).cite-ref-4[4] Der Staat â reprĂ€sentiert durch den Monarchen â habe die Aufgabe, die gemeinsamen Belange mehrerer Haushalte in rechte Bahnen zu lenken und somit deren souverĂ€ne Gewalt auszuĂŒben, das heiĂt, der Staat stellt eine absolute, unteilbare und immerwĂ€hrende Macht dar. Weiterhin fĂŒhrte er in seiner Schrift Sechs BĂŒcher ĂŒber den Staat den Allmachtsanspruch des SouverĂ€ns aus, auf deren Grundlage die spĂ€teren absolutistischen Herrschaftssysteme aufgebaut waren. Bodin sprach den absolutistischen Herrschern jedoch nicht ein Recht auf fĂŒrstliche WillkĂŒr zu, sondern forderte in seinen Werken vielmehr die Achtung der Naturrechte, der göttlichen Gebote sowie den Schutz von Familie und Eigentum. Der Anspruch, der Monarch solle lateinisch legibus solutus, âvon den Gesetzen befreitâ sein, geht auf Formulierungen bei der Konstitution des römischen Prinzipats unter Kaiser Augustus zurĂŒck. Der Prinzipat war aber, anders als der 300 Jahre spĂ€ter von Kaiser Diokletian durchgesetzte Dominat keine absolutistische Herrschaftsordnung,cite-ref-backes-65-5-0[5] wobei die aktuelle Forschung den Begriff Dominat als unzutreffend ablehnt, da der Kaiser auch in der SpĂ€tantike kein absoluter Herrscher war.
Thomas Hobbes geht in seinem Leviathan von der Fiktion eines Naturzustands aus, der durch völlige Freiheit des Einzelnen und Kriege der Menschen untereinander geprĂ€gt gewesen sei. Um Frieden nach auĂen und Sicherheit im Inneren zu erlangen, hĂ€tten sie einen Vertrag miteinander geschlossen und einen SouverĂ€n eingesetzt, dem sie all ihre individuell-freiheitlichen Rechte abgetreten hĂ€tten. Von da an sei dieser SouverĂ€n die Quelle sĂ€mtlichen Rechts, selber aber an keinen Vertrag gebunden.cite-ref-6[6] Der SouverĂ€n kann auch ein Monarch sein, Hobbes wurde mit seinem Leviathan zum geistigen BegrĂŒnder der neuzeitlichen Staatsphilosophie. Die politischen BegrĂŒndungen fĂŒr den praktischen Absolutismus in Frankreich stĂŒtzten sich allerdings nicht auf ihn, sondern auf göttliches Recht, das der Idee königlicher SouverĂ€nitĂ€t die letzte Ăberhöhung verlieh.
In Deutschland entwickelte die Naturrechtslehre Samuel von Pufendorfs und Christian Wolffs einen anderen Weg zur Herrschaftslegitimation. Sie gingen von einem doppelten Herrschaftsvertrag aus: Der erste war ein Gesellschaftsvertrag, der den Staat als solchen entstehen lieĂ. Der zweite war dann der HerrschaftsĂŒbertragungsvertrag mit dem kĂŒnftigen Herrscher. Dies ermöglichte sowohl die Ăbertragung absoluter MachtfĂŒlle als auch die Vereinbarung von Grundgesetzen, die die Macht beschrĂ€nkten oder von der Zustimmung anderer Institutionen abhĂ€ngig machten. Damit konnte der Herrscher auf die ErfĂŒllung vorrangiger Staatsziele der inneren und Ă€uĂeren Sicherheit und der gesellschaftlichen Wohlfahrt verpflichtet werden. Bei völliger Perversion der Staatszwecke oder schwerer Verletzung dieser Grundgesetze war so auch ein Widerstandsrecht gegen den Herrscher ermöglicht.
Typisierungversuche: Kennzeichen des Absolutismus
Absolutismus unterscheidet sich von anderen autokratischen Herrschaftsformen durch die dynastische Legitimation.cite-ref-backes-65-5-1[5] Als Kennzeichen fĂŒr den Absolutismus wird der Verstaatlichungsprozess angesehen: Statt des komplexen Netzes sich teils ĂŒberlagernder persönlicher Rechtsbeziehungen, wie es den mittelalterlichen Personenverbandsstaat gekennzeichnet hatte, setzte sich nun das moderne StaatsverstĂ€ndnis durch, das ein zusammenhĂ€ngendes Staatsgebiet mit linearen Grenzen impliziert, ein Staatsvolk mit gleichen Rechten und Pflichten, eine monopolisierte, legitime Staatsgewalt nach innen und uneingeschrĂ€nkte SouverĂ€nitĂ€t nach auĂen.cite-ref-7[7] Als Kennzeichen einer absoluten Monarchie nennt der Politikwissenschaftler Uwe Backes, dass âdie monarchische Exekutive Normen setzen und anwenden kann, ohne auf die Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans mit eigenen Machtbefugnissen angewiesen zu seinâ.cite-ref-8[8]
Obwohl der Absolutismus nirgendwo in Reinform existierte,cite-ref-9[9] lĂ€sst sich seine Manifestation idealtypisch unter anderem in der Aufstellung stehender Heere, dem Aufbau eines allein vom Herrscher abhĂ€ngigen Beamtenapparats, der Einbindung der Kirche in das Staatswesen und einem merkantilistischen Wirtschaftssystem erkennen. DarĂŒber hinaus hĂ€tte ein Wandel im SelbstverstĂ€ndnis des barocken FĂŒrsten zu einer Intensivierung des höfischen Lebens stattgefunden, das seine HochblĂŒte am Versailler Hof Ludwigs XIV. fand.
Der absolute Monarch beanspruchte zwar die unbeschrÀnkte und ungeteilte Staatsgewalt ohne Mitwirkung von StÀnden oder Parlament; Theoretiker der absoluten Monarchie wie Thomas Hobbes oder Jean Bodin betonten aber auch BeschrÀnkungen der Herrschaft, etwa dass der Monarch in seinem Handeln an die Gebote der Religion, an das Naturrecht und gegebenenfalls auch an die Staatsgrundgesetze zu halten hat.cite-ref-10[10] Jedoch sollte der Monarch keinen positiven Gesetzen unterworfen sein.cite-ref-11[11]
In der zumeist als âaufgeklĂ€rter Absolutismusâ bezeichneten SpĂ€tphase âabsolutistischer Herrschaftâ hĂ€tte sich der FĂŒrst als âerster Diener des Staatesâ verstanden und eine am Gemeinwohl orientierte Reformpolitik verfolgt, die sich unter anderem in religiöser Toleranz, Reformen des Erziehungs- und Schulwesens und MaĂnahmen zur Verbesserung der Rechtspflege widerspiegelte.
Immer noch landlĂ€ufig wird der âAbsolutismusâ als weit verbreitete Herrschaftsform in Europa beschrieben, die im Zeitalter des Barocks zur höchsten BlĂŒte gelangte. Diese Form der Typisierung begann mit dem Historiker Wilhelm Roscher, der im 19. Jahrhundert erstmals den Versuch unternahm, das âabsolutistische Zeitalterâ zu periodisieren und der aufgeklĂ€rten Epoche eine gesonderte historische Stellung zuzuweisen. Er stellte die These einer Stufenfolge, die mit konfessionellem Absolutismus beginnt, in einen höfischen Absolutismus ĂŒbergeht und schlieĂlich im aufgeklĂ€rten Absolutismus mĂŒndet.cite-ref-12[12] Das Musterbeispiel fĂŒr den âhöfischen Absolutismusâ ist die Herrschaft des französischen Königs Ludwig XIV. SpĂ€ter habe sich aus dem reinen âAbsolutismusâ der so genannte âaufgeklĂ€rte Absolutismusâ entwickelt, in dem das allgemeine Wohlergehen zum PrimĂ€rziel des ansonsten absolut regierenden Monarchen wurde: Der König habe sich selbst als der erste Diener seines Staates (Selbstbeschreibung Friedrich II. von PreuĂen) verstanden.
Neben dieser traditionellen Epocheneinteilung wurde seit dem 19. Jahrhundert das Roschersche Modell zunehmend auf Teilgebiete der Geschichte der FrĂŒhen Neuzeit bezogen. So sprach man vom praktischen, bĂŒrokratischen, germanischen und dem romanischen âAbsolutismusâ, ohne den Begriff zu hinterfragen beziehungsweise die komplexen Unterschiede aufzuzeigen.cite-ref-duchhardt-169f-13-0[13]
WĂ€hrend der Begriff Zeitalter des Absolutismus als Epochenbezeichnung fĂŒr die Phase europĂ€ischer Geschichte vom WestfĂ€lischen Frieden (1648) bis zum Ausbruch der Französischen Revolution (1789) lange Zeit unumstritten war, hat man am Ende des 20. Jahrhunderts die Vorstellung von einer unumschrĂ€nkten MachtausĂŒbung des âabsoluten Herrschersâ unter Ausschaltung aller der Zentralisierung entgegenstehenden KrĂ€fte vielfach relativiert und zunehmend nach dem âNichtabsolutistischen im Absolutismusâ (Gerhard Oestreich) gefragt.cite-ref-14[14] Als Gegenströmung zum âZeitalter des Absolutismusâ gilt die Epoche der AufklĂ€rung.
Inzwischen wird sogar vom âMythos Absolutismusâ gesprochen.cite-ref-15[15] Der britische Historiker Nicholas Henshall glaubt, dass auch im Frankreich eines Ludwigs XIV. ohne Klientelwirtschaft und traditionelle Eliten und ohne dezentrale regionale und lokale Strukturen politische Macht niemals durchsetzbar gewesen wĂ€re.cite-ref-16[16] Gleichzeitig wird der âSonderwegâ Englands â in Abgrenzung zum sonstigen âabsolutistischenâ Europa â in Frage gestellt. Henshall schreibt:
âFrankreich unter Ludwig XIV. war nicht zentralisiert, es stand nicht unter direkter staatlicher Kontrolle, und seine Gesetze waren nicht vereinheitlicht. Harmonie wurde hergestellt durch Konsens, nicht durch Zwang.â
âAbsolutismusâ sei nur eine âeindrucksvolle Ausrede fĂŒr schlampiges Denkenâ, weshalb der Begriff wahrscheinlich weiterhin beliebt bleiben werde.cite-ref-17[17] DemgegenĂŒber monieren einige Wissenschaftler einen Geschichtsrevisionismus, mit einer verbreiten âNeigung zur fast vollstĂ€ndigen Demontage des frĂŒheren Absolutismus-Bildesâcite-ref-18[18]
Nach Dagmar Freist geht es in dieser Forschungskontroverse um die GegenĂŒberstellung der absolutistischen Herrschaftsform, die sich im SelbstverstĂ€ndnis des Königs, in seiner Gesetzgebung und in der zeitgenössischen politischen Theorie findet, mit der konkreten Herrschaftspraxis, in der die intermediĂ€ren Gewalten und Kompromisse zwischen Zentrum und Peripherie von groĂer Bedeutung waren.cite-ref-19[19] Ronald G. Asch dagegen glaubt, dass der Absolutismus zwar hĂ€ufig eher ein DiskursphĂ€nomen als eine RealitĂ€t war: In panegyrischen Reden, Predigten und kĂŒnstlerischen Darstellungen sei die Macht des jeweiligen Herrschers oft ĂŒbertrieben dargestellt worden. Solche Darstellungen und die theaterhafte AuffĂŒhrung im Hofzeremoniell dĂŒrften jedoch nicht als bloĂe Rhetorik abgetan werden, da sie die königliche Macht nicht nur darstellten, sondern geradezu erschufen und alle Kritik daran zum Schweigen brachten.cite-ref-20[20]
Konfessioneller Absolutismus
König Philipp II. (Spanien), der von 1555/56 bis zu seinem Tod 1598 Spanien, die Spanischen Niederlande, die habsburgischen Territorien in Italien und das spanische Kolonialreich regierte, gilt als Vertreter eines konfessionellen Absolutismus. Kennzeichnend fĂŒr diese, auch als FrĂŒhabsolutismus bezeichnete Form soll die Vereinheitlichung des Glaubens der Untertanen nach dem Grundsatz Cuius regio, eius religio gewesen sein.cite-ref-21[21] Im Zuge der Gegenreformation unterdrĂŒckte er alle politischen Freiheiten und unterwarf die StĂ€nde. Philipp II. regierte straff seine Territorien mittels einer von Nichtadligen getragenen neuen Schicht von BĂŒrokraten. Gegen echte oder vermeintliche Rebellen oder VerrĂ€ter ging er mit groĂer BrutalitĂ€t vor. In seiner Selbstdarstellung war er dagegen bescheiden und lieĂ sich statt mit âMajestĂ€tâ nur mit spanisch Señor (âHerrâ) anreden. Der spanische rechtswissenschaftliche Diskurs betonte die naturrechtlichen und theologischen Begrenzungen der königlichen Macht, Philipps Anweisungen wurden teilweise stillschweigend oder auch offen missachtet.cite-ref-22[22] Dagmar Freist kritisiert die Abgrenzung von âkonfessionellemâ und âhöfischemâ Absolutismus, fĂŒr den Ludwig XIV. als Muster gilt, da auch dieser mit der Aufhebung des Edikts von Nantes 1683 und der Rekatholisierung eroberter Territorien deutlich konfessionspolitische Akzente setzte.cite-ref-23[23]
Höfischer Absolutismus
Im Begriff des âhöfischen Absolutismusâ wird dem König eine absolute Herrschaft ĂŒber seinen Staat durch Gottes Gnade zugesprochen. Danach lebt er an einem prunkvollen Hof und bestimmt die Religion seiner Untertanen. Er bemĂŒht sich, die Adligen seines Landes an seinen Hof zu ziehen und sie dadurch nicht nur unter seine Kontrolle zu bringen, sondern auch durch das kostspielige Hofleben, das sich die meisten nur durch groĂzĂŒgige Schenkungen des Monarchen leisten konnten, in eine AbhĂ€ngigkeit von ihm zu treiben. Das Strafsystem sieht strenge Strafen vor. Es gibt die Leibeigenschaft und Fronarbeit. Adel und Kirche genieĂen Privilegien wie zum Beispiel Steuerfreiheit. Der Staat besitzt groĂe Mengen Geld und Edelmetalle.
Als gröĂte AusprĂ€gungsform des höfischen âAbsolutismusâ wird der Hof Ludwigs XIV. in Versailles angesehen. Der Adel wurde durch ein prunkvolles Hofleben abhĂ€ngig vom König, da dieser die Kosten fĂŒr die Feste ĂŒbernahm und den Adel durch Kredite an sich band. Dadurch konnte der König losgelöst vom Adel regieren. Den Klerus beeinflusste er durch zahlreiche UnterstĂŒtzungen der Kirche. Zudem berief er sich darauf, ein âHerrscher von Gottes Gnadenâ zu sein. Den dritten Stand kontrollierte Ludwig durch die FĂŒrsten und durch die Gunst der höheren BĂŒrgerschaft, wodurch er die Macht ĂŒber die untere Arbeiterschaft gewann. Zudem wurde jedweder Zweifel an der AutoritĂ€t des Monarchen mit Ă€uĂerster HĂ€rte bestraft.
Dieses Bild des Hofes als ein âDisziplinierungs- und Sakralisierungselementâ wird sogar fĂŒr Frankreich in Frage gestellt. So sprechen einige Historiker davon, dass selbst Ludwig XIV. eine absolute Macht nur als Lichtgestalt in der ReprĂ€sentation erreicht habe.cite-ref-24[24] Die AbhĂ€ngigkeit und Vernetzung der âabsolutistischenâ FĂŒrsten von StĂ€nden, Kreditgebern, KĂŒnstlern und Kirchen lieĂen aber vor allem auĂerhalb Frankreichs kein geschlossenes System entstehen. Insbesondere in kleineren FĂŒrstentĂŒmern und vor allem in geistlichen Staaten kann keineswegs von einer âabsolutistischenâ Herrschaft gesprochen werden.cite-ref-25[25] Dass â zumindest seit dem 18. Jahrhundert â Versuche von DuodezfĂŒrsten, in ihren winzigen Territorien einen despotischen Absolutismus zu verwirklichen, zum Scheitern verurteilt waren, zeigt das Beispiel des Wilhelm Hyacinth von Nassau-Siegen.
AufgeklÀrter Absolutismus
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Hauptartikel
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AufgeklÀrter Absolutismus
Typische Vertreter des aufgeklĂ€rten Absolutismus waren Friedrich II. von PreuĂen, Maria Theresia sowie ihr Sohn Josef II. und Katharina II. von Russland. Der Herrscher sieht sich als âersten Diener des Staatesâ an (Zitat Friedrichs II. von PreuĂen), zeigt sich also am Gemeinwohl orientiert, nicht bloĂ am eigenen Nutzen oder dem seiner Dynastie. Er steht im Kontakt mit prominenten Vertretern der AufklĂ€rung wie Friedrich II. mit Voltaire oder Katharina II. mit Diderot. Typisch fĂŒr die Regierungspraxis des aufgeklĂ€rten Absolutismus war unter anderem religiöse Toleranz: Friedrich II. beantwortete 1740 eine Anfrage zu römisch-katholischen Schulen im protestantischen PreuĂen mit dem geflĂŒgelten Wort: âJeder soll nach seiner Façon selig werden.â Joseph II. gestattete 1781 und 1782 in zwei Toleranzpatenten Lutheranern, Reformierten, Orthodoxen und Juden in den Habsburger KronlĂ€ndern ihre Religion auszuĂŒben. Auch förderten die aufgeklĂ€rten Herrscher Bildung und humanisierten das Strafrecht: Friedrich II. etwa hob unmittelbar nach Regierungsantritt 1740 die Folter als Mittel der Wahrheitsfindung in den meisten Strafprozessen auf. Eine Begrenzung ihrer absoluten Macht, wie es die aufklĂ€rerischen GrundsĂ€tze der Gewaltenteilung, der VolkssouverĂ€nitĂ€t und der Menschenrechte verlangt hĂ€tten, lieĂ indes keiner von ihnen zu. Ob die dem AufgeklĂ€rten Absolutismus zugerechneten Reformen wirklich mit den Idealen der AufklĂ€rung motiviert waren oder nicht lediglich eine Effizienzsteigerung des traditionellen Absolutismus darstellten, ist in der Forschung umstritten.cite-ref-26[26]
MachtsÀulen
Der Herrscher stĂŒtzte sich auf sechs MachtsĂ€ulen: auf sein stehendes Heer, Justiz und Polizei, Verwaltung mit dem König an der Spitze, auf den Adel am Hof, die Staatskirche (Klerus) und den Merkantilismus, eine eigene Wirtschaftspolitik und -theorie des Absolutismus, deren Ziel das Wohl der Staatsfinanzen war.
Die Armee
Das stehende Heer sollte die Macht des Monarchen im Inland und zusammen mit der Kriegsflotte dessen Einfluss im Ausland sichern. Frankreich hatte 1664 ~45.000, bis 1703 schon fast ~400.000 Mann unter Waffen und war damit die stĂ€rkste MilitĂ€rmacht Europas geworden. Um AufstĂ€nde von Untertanen oder sich auflehnende Adelige sofort im Keim zu ersticken und so dauerhaft die Macht zu sichern, brauchte Ludwig XIV. von Frankreich ein schlagkrĂ€ftiges, stĂ€ndig verfĂŒgbares Heer nicht nur in Kriegszeiten, sondern auch im Frieden. Dessen oberste Befehlsgewalt lag beim König. Vor allem wollte Ludwig XIV. Frankreich zur Hegemonialmacht in Europa machen. Die Armee wurde mit modernen Waffen und, als Novum in der damaligen Zeit, mit einheitlichen Uniformen ausgerĂŒstet sowie einem harten, streng geregelten Drill unterzogen. Die Kosten des umfangreichen MilitĂ€rapparates und die vom König hĂ€ufig gefĂŒhrten Kriege bedeuteten eine groĂe Belastung fĂŒr den Staatshaushalt, was zum spĂ€teren Staatsbankrott fĂŒhrte.
Staatsaufbau
Gesetzgebung und Judikative
Der König konzentrierte alle Macht in seiner Person: Er fĂŒhrte die RegierungsgeschĂ€fte, erlieĂ die Gesetze und war zugleich oberster Richter. Gleich nach dem Tod seines leitenden Ministers Mazarin ĂŒbernahm Ludwig XIV. 1661 persönlich die RegierungsgeschĂ€fte und organisierte den Conseil dâĂtat (Staatsrat) um: Er gliederte ihn in vier dĂ©partements mit unterschiedlichen ZustĂ€ndigkeiten auf, doch insgesamt blieb dies Beratungsgremium sehr klein, auĂer dem König selbst umfasste er nur drei oder vier ministres dâĂtat (Staatsminister). Ludwig ĂŒbernahm den Vorsitz in allen Sitzungen des Conseil dâĂtat und der ihm nachgeordneten conseils, sofern sie politisch bedeutsam waren. Dadurch entmachtete er den chancelier (Kanzler), der von nun an nur noch den judikativ-administrativen Gremien vorstand. 1661 strich Ludwig XIV. auch das Vorrecht des Adels, die höchsten StaatsĂ€mter wie die Gouverneurstellen in den Provinzen, den Oberbefehl ĂŒber Heer und Flotte zu besetzen. Seitdem erfolgte die Berufung in diese Ămter allein aufgrund einer Entscheidung des Königs: Da die Minister immer hĂ€ufiger aus dem BĂŒrgertum stammten, blieben sie von seinem Wohlwollen abhĂ€ngig; zudem galten bĂŒrgerliche Minister als leistungsbereiter und besser ausgebildet.cite-ref-27[27] Insgesamt hatte Ludwig XIV. in seiner ganzen Amtszeit ungefĂ€hr 17 vertraute Minister zur Hand. Daneben gab es noch ungefĂ€hr 4.000 Beamte, die die Verwaltung des ganzen Landes sicherten. Als Gesetzgeber steht der König ĂŒber dem Gesetz (legibus absolutus: von den Gesetzen âgelöstâ), als Richter kann er in die Entscheidungen niedrigerer Instanzen eingreifen. Die Regierung kann er einem Premierminister wie etwa Richelieu und Mazarin ĂŒberlassen oder auch selbst mit ĂŒbernehmen, wie Ludwig XIV. nach dem Tod Mazarins (1661). Ein berĂŒhmter Satz von ihm: âMaiestas est summa in cives ac subditos Legibusque absoluta potestas!â (Die Staatshoheit ist die gegenĂŒber den BĂŒrgern und Untertanen höchste und von den Gesetzen gelöste Gewalt.)
Steuern und Verwaltung
In der Bevölkerung am meisten gefĂŒrchtet waren die Intendanten, die der König mit weitgehenden Vollmachten in die Provinzen entsandte. Diese Institution ging zurĂŒck auf Heinrich IV., der Frankreich von 1589 bis 1610 regierte. Ziel war es, die Erhebung von Steuern und Rechtsprechung, die zuvor in den HĂ€nden lokaler stĂ€ndischer Gewalten gelegen hatten, in die Kompetenz der Krone zu ĂŒberfĂŒhren und zu zentralisieren. Das Intendantenwesen wurde unter Armand-Jean du Plessis, duc de Richelieu, dem Ersten Minister Ludwigs XIII. (1610 bis 1643), und seinem Nachfolger Mazarin ausgebaut.cite-ref-freist-25-28-0[28] Das Einkommen der Intendanten stieg in der Regel mit der Höhe der abgefĂŒhrten Steuern. Diese Tatsache brachte ihnen den Ruf ein, die âBluthunde des Königsâ zu sein.
Die Bevölkerung gliederte sich in drei StĂ€nde: Klerus, Adel und BĂŒrger einschlieĂlich der Bauern. Die StĂ€nde waren jeweils mit unterschiedlichen Steuern belastet. Alle StĂ€nde waren der Capitation (Kopfsteuer) unterworfen. Der Klerus befreite sich 1710 mit einer einmaligen Zahlung von 24 Millionen Livres fĂŒr immer von der Kopfsteuer. Ihre einzigen Abgaben bestanden somit seitdem aus freiwilligen indirekten Steuern (don graduit). Der Adel (erst seit 1749) und BĂŒrgertum/Bauern mussten neben der Kopfsteuer auch den VingtiĂšme (Zwanzigsten) bezahlen. Der Adel bezahlte diesen jedoch selten, da er sich nicht mit den BĂŒrgern und Bauern gleichsetzen lassen wollte.cite-ref-29[29]
Die französischen Gebiete lieĂen sich in Pays dâĂ©lections (Gebiete unter Verwaltung von Intendanten), Pays dâĂ©tats (Provinzen mit selbst gewĂ€hlter Steuerverwaltung) und Pays conquis (nach dem 16. Jh. zu Frankreich gekommene Gebiete) einteilen. In den Pays dâĂ©lections und Pays conquis richteten sich die Einnahmen der Intendanten nach den vom König festgelegten Steuerklassen. Ausnahmen gab es zum Beispiel bei Ausnahmesituationen wie Kriegen, in denen mehr Geld benötigt wurde. Die Verwaltungen in den Pays dâĂ©tats bekamen eine Summe vorgeschrieben, die sie eintreiben mussten. Es stand ihnen gröĂtenteils frei, welche Gruppen sie mit welchen SteuersĂ€tzen belasteten. Gegen Ende der Amtszeit Ludwigs standen auch hier Intendanten vor, die allerdings nur noch das Geld empfingen.
Die Höhe der Steuern, die der König eintreiben lassen durfte, wurde traditionell von den GeneralstĂ€nden (französisch Ătats gĂ©nĂ©raux) festgelegt, einer gewĂ€hlten Versammlung von Vertretern der drei StĂ€nde. Ludwig XIII. lieĂ sie nach 1614 nicht mehr einberufen und beschloss die Höhe der Steuern seitdem nach eigenem GutdĂŒnken.cite-ref-freist-25-28-1[28]
Die höfische Kultur
Der Monarch und sein Hof waren Zentrum und somit Leitfigur des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens. Der Hofadel wird durch die Pflichten des höfischen Lebens, wie Teilnahme an und Ausrichtung von kostspieligen Festen, Jagden und Inszenierungen, dem Tragen der neuesten Mode sowie Errichtung prunkvoller Schloss- und Parkensembles, an den Rand des Ruins getrieben. Ziel war die politische Entmachtung. Durch die erforderlichen finanziellen Zuwendungen durch den Monarchen verlor der Adel seine UnabhĂ€ngigkeit. Intellektuelle und Kulturschaffende werden durch Alimentation und MĂ€zenatentum an die Höfe gebunden und ruhiggestellt. Die symmetrische Architektur des Schlosses von Versailles symbolisierte den Herrschaftsanspruch Ludwigs XIV: Sie zielte exakt auf das Schlafzimmerfenster des Königs hin, hinter dem allmorgendlich das Lever zelebriert wurde, das Aufstehen des Königs als Staatsakt.cite-ref-30[30] Versailles wurde zum Vorbild fĂŒr viele Schlösser in der Zeit des Absolutismus, so fĂŒr das Schloss Charlottenburg bei Berlin und das Schloss Schönbrunn bei Wien.
Diese These, die im Wesentlichen auf Norbert Eliasâ Die höfische Gesellschaft (1933/1969) zurĂŒckgeht, wird seit den 1980er Jahren differenziert: Der Hof wird weniger als Instrument zur ZĂ€hmung des Adels durch den FĂŒrsten, denn als Kommunikationsplatz zwischen ihm und der adligen Elite und als âPatronage-Börseâ beschrieben. Auch dĂŒrfe man Versailles nicht als verbindliches Muster ansehen: Die europĂ€ischen Höfe hĂ€tten vielfĂ€ltige Erscheinungsformen und Funktionen gehabt, die zudem einem stetigen Wandel unterworfen gewesen seien.cite-ref-31[31] Auch spielte der Landadel als lokale und regionale Elite bei der Durchsetzung der Staatlichkeit weiterhin eine wichtige Rolle. Der Historiker Stefan Brakensiek beschreibt die örtlichen AmtstrĂ€ger als âSchnittstelle zwischen Behörden und Bevölkerungâ.cite-ref-32[32]
Die katholische Staatskirche
Zwar war auch im absolutistischen Frankreich weiterhin der Papst Oberhaupt der Kirche, nicht der König. Sehr wohl versuchte Ludwig aber durch die gallikanischen Artikel den Einfluss des Papstes auf die französische Staatskirche stark einzuschrĂ€nken. Die Kirche dankte dem König seine Treue vor allem dadurch, dass sie im ganzen Land von der Kanzel verkĂŒndete, dass der absolutistische Herrscher seine Macht durch Gottes Gnade ausĂŒben könne. Somit wurde von der einfachen Bevölkerung ggf. jedes vom irdischen Herrscher auferlegte Ăbel (zunĂ€chst) als zu tragende irdische Herausforderung angesehen, die letztlich Gott den Menschen aufgebĂŒrdet hat.
Untertanen waren auch Protestanten (z. B. Hugenotten), doch diese Konfessionen duldete der absolutistische Herrscher nicht, da nur der Katholizismus die ârichtigeâ Religion war. Daher wurde ganz Frankreich zwangskatholisiert. Dennoch soll das nicht heiĂen, dass ein absolutistischer Staat automatisch katholisch war. Es gab auch den Fall absolutistischer Staaten mit protestantischen Untertanen, zum Beispiel die skandinavischen LĂ€nder: In DĂ€nemark war die evangelisch-lutherische Konfession Staatsreligion.
Die staatlich gelenkte Wirtschaftspolitik (Merkantilismus)
Der Merkantilismus zeichnete sich durch eine zentrale, systematische, staatlich gelenkte, einheitliche Wirtschaftspolitik aus. Die so erzielten Staatseinnahmen sind erforderlich zur Finanzierung des Staates (des stehenden Heeres, zum Ausbau der Verwaltung, zur Alimentation des Adels (z. B. fĂŒrstliche Bauten, MĂ€zenatentum, Schlösser, GĂ€rten) und fĂŒr die Expansionspolitik). Sie orientiert sich an den Interessen des Heeres und des Hofes.
Von der AuĂenpolitik flankiert wurden folgende MaĂnahmen ergriffen:
⹠Steigerung des Exports, Vermeidung von Importen (Zollpolitik, Bau von Manufakturen), Forcierung der wirtschaftlichen UnabhÀngigkeit von anderen Staaten.
⹠Ausbau von Wirtschafts- und Kriegsflotten zur Sicherung und Förderung von Rohstoffimport und Handel
âą Ausbau des Verkehrsnetzes: StraĂen-, BrĂŒcken- und Kanalbau
⹠QualitÀtskontrollen
âą GrĂŒndung von Kolonien unter Einbeziehung von Handelsgesellschaften (Abgabe von Verantwortung, automatischer Wettbewerb unter den Gesellschaften), wobei die Kolonien in völliger wirtschaftlicher AbhĂ€ngigkeit vom Mutterland verbleiben sollten.
Der Absolutismus in einzelnen Staaten
England
Im Unterschied zu Frankreich und Spanien konnte sich der Absolutismus in England nie vollstĂ€ndig durchsetzen. In jahrhundertelangen und oft gewaltsamen KĂ€mpfen hatten die Untertanen ihre Rechte gegenĂŒber dem König gefestigt. Bereits mit der Magna Charta setzten 1215 Adel und Klerus ihre Interessen gegenĂŒber dem englischen König durch. In der Curia Regis traten seit dem 12. Jahrhundert mehrmals im Jahr die Adligen und Ritter zu einem Rat zusammen. Aus diesem Königlichen Rat entwickelte sich langsam ein Parlament. Im 14. Jahrhundert trennte sich das Englische Parlament in das House of Commons und das House of Lords. Im House of Lords saĂen der hohe Adel und die hohe Geistlichkeit. Das House of Commons setzte sich aus den Adligen der Grafschaften und den Vertretern der StĂ€dte zusammen.
Vor allem unter den Königen Jakob I. und seinem Nachfolger Karl I. traten absolutistische Tendenzen in England hervor. Sie versuchten die Rechte des Parlaments weitgehend zu beschneiden. Jakob I. stĂŒtzte sich als König Englands auf die anglikanische Staatskirche, deren Bischöfe mehrheitlich ebenfalls vom Gottesgnadentum der Könige ĂŒberzeugt waren. Zugleich lehnte sie die puritanische Lehre ab, die dem König das Recht absprach, seine Untertanen in Gewissensfragen einem Zwang auszusetzen. Karl I. pochte noch mehr als sein Vater auf die Existenz göttlicher Königsrechte und strebte eine Aussöhnung mit der katholischen Kirche an. Er setzte sich mehrfach im Zuge seiner Restaurationspolitik ĂŒber das Parlament hinweg, indem er ohne dessen Zustimmung Steuern erhob. Karls absolutistische HerrschaftsausĂŒbung provozierte den energischen Widerstand des Parlaments, in dem zahlreiche Puritaner vertreten waren. Als entscheidend sollte sich die 1628 erfolgte Wahl Oliver Cromwells in das Unterhaus des Parlaments herausstellen. Dieser gehörte der Gentry an und war ein Puritaner, welcher der radikalen Strömung der Independents angehörte. Im selben Jahr legte das Parlament dem König die Petition of Right vor, welche er unter finanziellem Druck akzeptierte. Die Petition of Right forderte unter anderem den Verzicht des Königs auf Steuererhebungen und den Schutz vor willkĂŒrlichen Verhaftungen. Im darauf folgenden Jahr ordnete Karl I. jedoch die Auflösung des Parlaments an und regierte insgesamt elf Jahre bis 1640 de facto als absolutistischer Herrscher, wobei er sich auf Berater wie den Earl of Strafford und Erzbischof William Laud stĂŒtzte.
Als Karl I. fĂŒhrende oppositionelle Parlamentarier aus dem Unterhaus, dem House of Commons verhaften lassen wollte, kam es 1642 zum Englischen BĂŒrgerkrieg. Darin entluden sich nicht nur die Spannungen zwischen dem absolutistisch gesinnten König und dem Unterhaus, sondern auch die GegensĂ€tze zwischen Anglikanern, Puritanern, Presbyterianern und Katholiken. Auf der Seite des Parlaments kĂ€mpften vor allem die bĂŒrgerliche KrĂ€fte und die protestantischen Puritaner unter der FĂŒhrung von Oliver Cromwell. GroĂe Teile des Adels, die Katholiken und die AnhĂ€nger der anglikanischen Staatskirche unterstĂŒtzten den König.
Das schlagkrĂ€ftige Heer Cromwells siegte schlieĂlich ĂŒber die Armee des Königs. Durch seine militĂ€rischen Erfolge und UnterstĂŒtzung durch das finanziell gut ausgestattete BĂŒrgertum war Cromwells Einfluss inzwischen stark gewachsen. Er beauftragte die Armee mit der Festnahme diverser presbyterianischer und königstreuer Abgeordneter. Zudem wurde vielen Abgeordneten der Zutritt zum Parlament verweigert (das sogenannte Prideâs Purge). Das so entstandene âRumpfparlamentâ ordnete auf Betreiben Cromwells einen Prozess gegen Karl I. an. Auf Beschluss des Unterhauses, in dem nur noch AnhĂ€nger Cromwells saĂen, wurde Karl I. angeklagt, verurteilt und 1649 öffentlich hingerichtet.
Nach 1649 etablierte sich die Herrschaft der puritanisch-republikanischen KrĂ€fte im so genannten Commonwealth unter Lord Protector Oliver Cromwell. Schon zwei Jahre nach dessen Tod wurde 1660 die Monarchie unter Karl II. wiederhergestellt, unter dessen Herrschaft es erneut zu Konflikten zwischen König und Parlament kam, die auch religiös motiviert waren. Unter seinem katholischen Nachfolger Jakob II. verschĂ€rften sich diese Konflikte, die schlieĂlich in dessen Absetzung durch das Parlament in der Glorious Revolution von 1689 endeten. Unter König Wilhelm von Oranien und seinen Nachfolgern etablierte sich schlieĂlich eine konstitutionelle Ordnung, basierend auf einer Kooperation zwischen Parlament und Monarch, die eine Ausnahmeerscheinung im Europa des 18. Jahrhunderts war.
Frankreich
Der Absolutismus entstand in Frankreich in seiner vollen AusprĂ€gung in der ersten HĂ€lfte des 17. Jahrhunderts, wobei es schon unter den Königen Franz I. (reg. 1515â1547) und Heinrich II. (reg. 1547â1559) im 16. Jahrhundert Bestrebungen gab, die Staatslenkung zu zentralisieren und in ihren HĂ€nden zu konzentrieren. Doch der Ausbruch der Religionskriege (in Frankreich Hugenottenkrieg) unterbrach diese ersten Tendenzen. Erst mit Heinrich IV. (reg. 1589â1610), der die Religionskriege beendete, begann der Aufbau des Absolutismus, hier verstanden als die Konzentration aller staatlichen Gewalt (Legislative, Exekutive und Judikative) in der Hand des Königs. Ein entscheidender Mitarbeiter des Königs bei seiner Politik war der Politiker Sully als sein Oberintendant der Finanzen, der mit den Mitteln der Reorganisation des Finanzwesens und mit Wirtschaftshilfen die VerwĂŒstungen der Religionskriege beseitigte und dem Land zu neuem Wohlstand verhalf.
Nach der Ermordung von König Heinrich IV. 1610 und einer kurzzeitigen Wende in der Politik unter dessen Witwe Maria von Medici, betrat eine Person die weltgeschichtliche BĂŒhne, die entscheidend auf die Ausformung des Absolutismus einwirkte; Kardinal Richelieu. Als Vertrauter des neuen Königs Ludwig XIII. hatte Richelieu die volle königliche AutoritĂ€t hinter sich und begann konsequent damit, den Hochadel, besonders im Umfeld der königlichen Familie, aus den hohen Gremien und RĂ€ten des Königreiches hinauszudrĂ€ngen. Sein Ziel war es, die Staatspolitik von den partikularen Interessen des Adels zu trennen. Auch war er es, der die Praktik intensivierte, Intendanten (königliche KommissĂ€re) in die einzelnen Provinzen zu entsenden, um zunĂ€chst Teilbereiche (z. B. die Steuern) der Arbeit der adligen Gouverneure zu ĂŒbernehmen; eine Entwicklung, die von Ludwig XIV. weitergefĂŒhrt und perfektioniert wurde (siehe unten).
Nach dem Tod des Kardinals kam es trotz der Unbeliebtheit der Politik von Richelieu zu seiner FortfĂŒhrung durch seinen Nachfolger im Amt des Prinzipalministers Kardinal Mazarin. Dieser, ein aufmerksamer SchĂŒler Richelieus, verfolgte die antiaristokratische Politik weiter, wobei der Frondeaufstand (1648â1652) einen kritischen Höhepunkt im Widerstand des Hochadels gegen diese Politik darstellte. Nach dem Tod Mazarins 1661 ĂŒbernahm Ludwig XIV. persönlich die Regierung und vollendete das System des französischen Absolutismus. Er schuf in dem ab 1661 zu seiner Hauptresidenz aus- und umgebauten Schloss Versailles ein prunkvolles Hofleben, das den (Hoch-)Adel anlockte und ihn an die Person des Königs band, da das Leben am Hof Ă€uĂerst kostspielig war und der Adel sich verschuldete, um standesgemÀà leben zu können. Diese finanziellen Schwierigkeiten nutzte der König aus, indem er nur denjenigen Zuwendungen zukommen lieĂ, die sich in seiner NĂ€he aufhielten.
SpĂ€ter erlieĂ er sogar einen Anwesenheitszwang fĂŒr alle Gouverneure seiner Provinzen; deren Aufgaben ĂŒbernahmen jetzt konsequent die Intendanten, die vollstĂ€ndig vom König abhĂ€ngig waren. Ein weiterer Erfolg seiner Politik war die Entmachtung der Parlamente, eigentlich Gerichte, die aber auch Mitbestimmung bei der Gesetzgebung forderten.
Man kann somit die Entstehungszeit des Absolutismus in Frankreich prÀzise an den drei Hauptfiguren, Richelieu, Mazarin und Ludwig XIV., festmachen.
In fast allen Staaten geht der Absolutismus mit Reformen der Wirtschaft, Verwaltung, des Rechtswesens und des Steuerwesens einher â die Grenzen zum aufgeklĂ€rten Absolutismus sind dabei flieĂend. Ziel der Reformen war die Steigerung der Effizienz des Staates (StaatsrĂ€son). Dazu begrĂŒndete Jean-Baptiste Colbert, Finanzminister und einer der engsten Berater des französischen Herrschers Ludwig XIV., die Wirtschaftsform des Merkantilismus.
In Ludwigs Augen waren alle Menschen Untertanen. Den Adligen blieben jedoch soziale Vorrechte, die sogenannten Privilegien. Sie mussten keine Steuern zahlen, hohe Posten in der Armee und der Kirche waren nur ihnen zugĂ€nglich; sie wurden vor Gericht bevorzugt gegenĂŒber Nicht-Adeligen. In dieser sogenannten StĂ€ndegesellschaft bestanden kaum Aufstiegsmöglichkeiten, man wurde in seinen Stand âhineingeborenâ. Es gab in Frankreich in der Zeit des Absolutismus also bis zur Revolution im Jahre 1789 insgesamt drei StĂ€nde:
⹠erster Stand: Klerus (ungefÀhr 0,5 % der Bevölkerung)
⹠zweiter Stand: Adel (ungefÀhr 1,5 % der Bevölkerung)
âą dritter Stand: BĂŒrgerfamilien, reiche Kaufleute, niedrige Beamte, RechtsanwĂ€lte, Ărzte, Handwerker, Soldaten, Dienstboten und Bauernfamilien
âą auĂerhalb der StĂ€nde: Tagelöhner, MĂ€gde, Behinderte usw.
Mit dem Tod Ludwigs XIV. 1715 und der nachfolgenden Regentschaft Philipps von OrlĂ©ans endete bereits die HochblĂŒte des französischen Absolutismus; sein Symbol, das Schloss Versailles, stand fĂŒr ein Jahrzehnt leer. Philipp von OrlĂ©ans gab den parlements das Remonstrationsrecht zurĂŒck und beendete die Zensur von Autoren der FrĂŒhaufklĂ€rung und leitete kulturell eine neue Zeit ein. Unter Ludwig XV. dauerte die kulturelle BlĂŒte fort, wĂ€hrend die Ideen der AufklĂ€rung sich in den Köpfen der Mehrheit festsetzten.
Doch ganz unangefochten konnten der König von Frankreich nie regieren: Seitdem die GeneralstĂ€nde nicht mehr einberufen wurden, verstanden sich die parlements, stĂ€ndisch besetzte Gerichtshöfe mit auch staatsrechtlichen Kompetenzen, als Vertreter der Rechte und Freiheiten des Landes gegen den absolutistischen Herrschaftsanspruch der Krone. Nachdem die französischen Staatsfinanzen nach dem SiebenjĂ€hrigen Krieg und mehr noch nach dem Amerikanischen UnabhĂ€ngigkeitskrieg defizitĂ€r geworden waren, hintertrieben sie die notwendigen Reformen. Eine Abschaffung der parlements, die RenĂ©-Nicolas-Charles-Augustin de Maupeou, der Kanzler Ludwigs XV., 1771 staatsstreichartig durchsetzte, wurde von dessen Nachfolger Ludwig XVI. wieder rĂŒckgĂ€ngig gemacht. In der Folge scheiterten mehrere AnsĂ€tze zu einer Steuerreform, bis der König sich 1788 gezwungen sah, die GeneralstĂ€nde erneut einzuberufen, wie es das Pariser Parlement gefordert hatte. Damit setzte er eine Dynamik in Gang, die schlieĂlich zur Französischen Revolution und zum Ende des Absolutismus in Frankreich fĂŒhrte.cite-ref-33[33]
DĂ€nemark-Norwegen
Am konsequentesten wurde der Absolutismus in DĂ€nemark-Norwegen durchgesetzt.
Historische Vorgeschichte
Seit der Kalmarer Union waren die Königreiche DĂ€nemark und Norwegen unter einem König vereint. Die Grafenfehde brachte DĂ€nemark dermaĂen in BedrĂ€ngnis, dass der Adel unter weitgehendem Verzicht auf seine Macht und Privilegien Christian III. die KönigswĂŒrde antrug. In seiner Wahlkapitulation versprach dieser dem dĂ€nischen Adel, Norwegen dem DĂ€nischen Reich als Provinz einzuverleiben. Dieses Versprechen wurde allerdings nicht eingelöst, sondern Norwegen blieb ein eigenstĂ€ndiger Staat unter dĂ€nischer Krone. Doch diese Wahlkapitulation war die Keimzelle des dĂ€nisch-norwegischen Absolutismus. Die Vollendung des Absolutismus geschah unter Friedrich III.
Von 1657 bis 1660 dauerte der Krieg zwischen DĂ€nemark und Schweden. Reichsrat und Adel, die aufgrund der Wahlkapitulation groĂen Einfluss auf die Entwicklung gehabt hatten, hatten sich als völlig ĂŒberfordert erwiesen. DĂ€nemark war finanziell am Ende.cite-ref-enev-lden-1-34-0[34] Im Herbst 1660 versammelten sich die dĂ€nischen StĂ€nde in Kopenhagen, um ĂŒber die Krise zu beraten. Die HĂ€lfte waren Adlige, ein Drittel waren BĂŒrger, ein sechstel waren Geistliche. Die Bauern, die Mehrheit der Bevölkerung, waren nicht vertreten. Der BĂŒrgerstand und die Geistlichen boten dem König das Erbkönigtum an, was gegen den Adel gerichtet war, der bislang das Königswahlrecht besaĂ. Dessen Widerstand wurde durch den König mit Hilfe militĂ€rischer PrĂ€senz in Kopenhagen gebrochen.cite-ref-sogner-13-35-0[35] Am 13. Oktober bot Bischof Svane von Seeland dem König im Namen aller drei StĂ€nde das Erbkönigtum an, welches dieser annahm. Damit war seine Wahlkapitulation von 1648 auĂer Kraft gesetzt. Die Urkunde wurde ihm am 17. Oktober zurĂŒckgegeben, am 18. Oktober wurde ihm mit einem Treueid gehuldigt. Der Adel behielt seine wirtschaftlichen Privilegien, verlor aber jeglichen politischen Einfluss.cite-ref-enev-lden-1-34-1[34] Der König setzte zwar eine Kommission aus den drei StĂ€nden zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung ein, erlieĂ aber am 10. Januar 1661 ohne irgendeine Beteiligung eine Verfassung unter dem Namen Instrument eller pragmatisk sanktion om kongens arveret til Danmarks og Norges riger (Instrument oder pragmatische Sanktion ĂŒber das Erbrecht des Königs fĂŒr die Reiche DĂ€nemark und Norwegen). Darin heiĂt es, dass die Untertanen dem König als absolutem und souverĂ€nen Erbherren gehuldigt und ihm alle Rechte, die einer MajestĂ€t zustehen, ĂŒbertragen hĂ€tten samt âabsoluter Regierungâ, was aber tatsĂ€chlich nicht der Fall gewesen war. Ihm war lediglich als Erbkönig gehuldigt worden. Das Dokument wurde im Laufe des Winters 1661 zur Unterschrift veröffentlicht und von 987 Geistlichen, 381 BĂŒrgern und 183 Adligen unterschrieben. 1662 wurde das Dokument auch nach Norwegen, Island und den FĂ€röern zur Unterschrift versandt. FĂŒr das FrĂŒhjahr kĂŒndigte der König einen Besuch in Norwegen an, im Laufe dessen ihm als Erbkönig gehuldigt werden solle. Das war fĂŒr Norwegen kein Problem, da dort verfassungsmĂ€Ăig seit jeher das Erbkönigtum verankert war. Die Huldigung nahm an seiner statt aber sein Ă€ltester Sohn Christian entgegen. Im Gegensatz zu DĂ€nemark legten auch die Bauern durch bevollmĂ€chtigte Vertreter den Huldigungseid ab. Am 7. August unterschrieben die ReprĂ€sentanten der StĂ€nde die âpragmatische Sanktionâ des Königs. Die rechtliche Bedeutung ist allerdings umstritten. Sogner bestreitet die rechtliche Relevanz, da der dĂ€nische Reichsrat auch Norwegen vertreten und im Namen Norwegens gehandelt habe.cite-ref-sogner-14-36-0[36] Mestad weist demgegenĂŒber darauf hin, dass mit der RĂŒckgabe der Wahlkapitulationsurkunde der dĂ€nische Reichsrat auch die Vertretungsmacht fĂŒr Norwegen verloren habe.cite-ref-mestad-38-37-0[37] Der Absolutismus war endgĂŒltig durchgesetzt.
Rechtliche Ausgestaltung
Im dĂ€nischen und norwegischen Recht, nach welchem die Juristen des 18. Jahrhunderts sich richteten, hieĂ es, dass der König als absolutistischer (enevold oder enevĂŠlde = âein-Gewaltâ) Erbkönig und Herr DĂ€nemarks und Norwegens allein die höchste Macht hat, Recht zu setzen. Nach dieser Auffassung konnte er nicht nur nach GutdĂŒnken Vorschriften erlassen, er konnte auch nach GutdĂŒnken Personen von ihrer Geltung ausnehmen. Er konnte einsetzen und absetzen, wen er wollte. FĂŒr die Untertanen hieĂ es, dass sie den König als allerhöchstes Haupt hier auf Erden als ĂŒber allen menschlichen Gesetzen stehend, der keinen Richter ĂŒber sich kennt, achten sollten.
Der norwegische Huldigungsakt vom 5. August 1661 mit der Besiegelung des Protokolls vom 7. August lautet:
âVi underskrevne [âŠ] Undersaatter af den Adelig, Geistlig og Borgerlig Stand udi Norges Rige, bekjande og gjĂžre vitterlig for Os, vore Arvinger og Efterkommere at [âŠ] stadfĂŠste og bekrĂŠfte vi Alle og Enhver [âŠ] hĂžistbemelte hans Kongelige Majestat som en absolut, souverain og Arve-HĂŠrre, Hans Arve-Rettighed til Norges Rige, som og alle Jura Majestatis, absolut Regjering, og alle Regalisâ
âWir unterzeichnenden Untertanen von adeligem, geistlichem und bĂŒrgerlichen Stand des norwegischen Reiches bekennen und geben fĂŒr uns, unsere Erben und Nachfolger bekannt, dass wir alle und ein jeder bestimmen und bekrĂ€ftigen, Ihro hochwohllöbliche königliche MajestĂ€t als einen absoluten, souverĂ€nen Erb-Herren zu erkennen, Seine Erbberechtigung ĂŒber Norwegens Reich, wie auch alle MajestĂ€ts-Rechte, die absolute Regierung und alle Regalien.â
â
Mestad S. 38/39.
1665 wurde das Königsgesetz (Kongeloven) erlassen und 1705 gedruckt. Darin wird auch die staatsrechtliche Grundlage der absolutistischen Herrschaft dargestellt.
â[âŠ] Voris vĂŠrende Rigens Raad og samptlige StĂŠnder, Adel og Uadel, Geistlig og Verdslig dertill bevĂŠget deris forrige Kaar og Wallrettighed at affstaa og begriffve, [âŠ] ArfveRettigheden till disse Vore Kongeriiger Danmarck og Norge sampt alle Iura Majestatis, absolute Magt, souverainetet og alle Kongelige Herligheder og Regalier utvungen og uden nogen Voris tillskyndelse, anmodig eller begiering aff eygen frii Villie og fuldbeaad Huu allerunderdanigst at andrage og offverantvorde [âŠ]â
âUnser gegenwĂ€rtiger Reichsrat und sĂ€mtliche StĂ€nde, adlig und nichtadlig, geistlich und weltlich durch die bisherigen VerhĂ€ltnisse dazu bewogen, vom Erbrecht fĂŒr diese unsere Königreiche DĂ€nemark und Norwegen abzustehen und sich ihrer zu begeben samt allen MajestĂ€tsrechten, die absolute Macht, SouverĂ€nitĂ€t und alle königlichen Herrlichkeiten und Regalien ungezwungen und ohne irgendwelche Beeinflussung, Ersuchen oder Forderung aus eigenen freien StĂŒcken durch uns und mit wohlĂŒberlegtem Sinn alleruntertĂ€nigst uns anzutragen und zu ĂŒberantworten âŠâ
â
Mestad S. 38/39.
Die einzige EinschrĂ€nkung bestand in der Bindung des Königs an die Augsburger Konfession (Artikel I) und im Verbot der Reichsteilung (Artikel XIX). Es war die einzige EinfĂŒhrung des Absolutismus in Europa durch ein schriftlich niedergelegtes Gesetz.cite-ref-39[39] Allerdings galt das Gesetz nicht in den HerzogtĂŒmern Schleswig und Holstein.cite-ref-birgit-l-gstrup-40-0[40]
Zwar war der König âKönig von Gottes Gnadenâ, wie er sich in der Ăberschrift zum Königsgesetz selbst bezeichnet, aber die absolutistische Herrschaft wurde ihm vom Volk ĂŒbertragen. Die MachtĂŒbertragung und die Eidesleistung waren ein Unterwerfungsvertrag, wie er in der Naturrechtslehre von Hugo Grotius entwickelt worden war.cite-ref-grotius-3-41-0[41] Er begrĂŒndete den Absolutismus damit, dass das Volk als Körperschaft seine Herrschaftsrechte auf eine Person in beliebigem Umfang, also auch vollstĂ€ndig ĂŒbertragen könne.cite-ref-grotius-1-42-0[42] Auch Jean Bodin und Henning Arnisaeus sind als Vorbilder fĂŒr bestimmte Formulierungen im Kongelov identifiziert worden.cite-ref-kongeloven-1-43-0[43] Diese Ăbertragungstheorie zeigte sich 1814, als Norwegen als Folge des Kieler Friedens aus dem dĂ€nisch-norwegischen Gesamtstaat entlassen wurde. Christian Frederik schrieb daraufhin in seinem Manifest vom 19. Februar 1814, dass âdas norwegische Volk von seinem Eid gegenĂŒber ⊠König Friedrich VI. entbunden ist und ihm somit das volle Recht eines freien und unabhĂ€ngigen Volkes, seine Regierungsverfassung selbst zu bestimmen, zurĂŒckgegeben istâ. Dies entspricht der AusfĂŒhrung von Hugo Grotius ĂŒber den Absolutismus und die Vertragstheorie: âDas sichere ⊠Zeichen ist, dass mit dem Erlöschen des regierenden Hauses die Staatsgewalt an jedes einzelne Volk fĂŒr sich zurĂŒckfĂ€llt.âcite-ref-grotius-2-44-0[44]
Gesellschaftliche Durchsetzung
Nach der VerfassungsĂ€nderung war noch die gesellschaftliche Durchsetzung erforderlich. Dazu gehörte als wichtiges Element das Recht des Königs, jeden Beliebigen in ein Amt einzusetzen und ihn auch ohne Angabe von GrĂŒnden wieder abzusetzen. So konnte er wirksam die Bildung von Neben-Machtzentren verhindern. TatsĂ€chlich machten die absolutistischen Könige DĂ€nemarks bei der Gesetzgebung nur zurĂŒckhaltenden Gebrauch von ihrer absoluten Macht, sondern setzten fĂŒr Neuregelungen Kommissionen ein, in denen die unterschiedlichen Interessen vertreten waren. Um den König gab es im Laufe der Zeit einen Kreis von drei oder vier Aristokraten, die im Geheimen die RegierungsgeschĂ€fte wahrnahmen. Die Bernstorffs, Reventlows und Schimmelmanns entwickelten sich so zur höchsten Aristokratie und konnten aus dieser Position prestigetrĂ€chtige Gewinne erzielen, mit denen sie glĂ€nzten, wenn sie auch nach 1800 weniger politischen Einfluss hatten und vielmehr die dĂ€nische Salonkultur beherrschten.cite-ref-rian-26-45-0[45]
Trotz der Lehre, dass die absolutistische Macht dem König vom Volk ĂŒbertragen war, spielte die religiöse Untermauerung seiner AutoritĂ€t eine wichtige Rolle in der Disziplinierung der Gesellschaft. Ab 1659 wurde dem dĂ€nischen und norwegischen Volk eingeprĂ€gt, dass Gott selbst Friedrich III. geholfen habe, den schwedischen Angriff vom 11. Februar dieses Jahres auf Kopenhagen abzuwehren.cite-ref-rian-18-46-0[46] Nach dem Königsgesetz von 1665 hatte Gott selbst dem Volk eingegeben, dem König die absolutistische Herrschaft zu ĂŒbertragen. So wurde dem dĂ€nischen und norwegischen Volk eingeschĂ€rft, dass die Ziele des Königs und die Ziele Gottes identisch seien. Daher wurde der dĂ€nische König in der dĂ€nischen Kirche mehr verehrt als Ludwig XIV. in der französischen. So fĂŒllte der dĂ€nische König das Vakuum, das nach Abschaffung der katholischen Heiligenverehrung entstanden war.cite-ref-rian-18-46-1[46] Im Laufe der Zeit wurde die panegyrische Huldigungsliteratur immer umfangreicher. FĂŒr beklagenswerte ZustĂ€nde war nicht der König verantwortlich, sondern unfĂ€hige oder intrigante Beamte hatten seinen guten Willen verfĂ€lscht.cite-ref-rian-19-47-0[47] FĂŒr die indoktrinierende Huldigungsrethorik gab es viele AnlĂ€sse, der Geburtstag des jeweiligen Königs, 1749 das 30-jĂ€hrige ThronjubilĂ€um der Oldenburger und das 100-Jahrs-JubilĂ€um zur EinfĂŒhrung des Absolutismus.
Ein weiteres Instrument zur Disziplinierung war die Kirche. Infolge der Reformation war die SelbstĂ€ndigkeit der Kirche beseitigt und die Geistlichkeit zu einem königstreuen Beamtenapparat geworden. Der König und seine Theologen festigten eine theokratische Königsideologie. In dem Missale Forordnet Alterbok udi Dannark og Norge (Kopenhagen 1688) waren zahlreiche Gottesdienst-Gebete fĂŒr den König vorgesehen.cite-ref-rian-18a-48-0[48] Die Predigten wurden von der königlichen Kanzlei und von der theologischen FakultĂ€t in Kopenhagen zentral vorgegeben und ĂŒberwacht. So wurde die lehrmĂ€Ăige Einheit mit konsequenter RigiditĂ€t 200 Jahre lang sichergestellt, bis der Pietismus die Orthodoxie herausforderte. Dabei ging es nicht nur um die Verteidigung gegen den Katholizismus und den Calvinismus. Es ging auch gegen abweichende Ideen lutherischer Kreise aus Deutschland. Ihnen wurde mit Verboten gegen Schriften und BĂŒcherverbrennungen und Landesverweisung von Abweichlern entgegengetreten. Als aber zu Beginn des 18. Jahrhunderts der Pietismus auch auf den königlichen Hof ĂŒbergriff, formulierte der König einen Staatspietismus, von dem wiederum nicht abgewichen werden durfte. Als Hans Nielsen Hauge in Norwegen die kirchliche Einheit durch GrĂŒndung einer Art Freikirche gefĂ€hrdete, zeigte die absolutistische Kirche noch einmal ihre ganze repressive Macht: Kerkerhaft, Versammlungsverbot und Verbot einschlĂ€gigen Schrifttums sowie ein langwieriger und umfassender Prozess, der die Abweichler mit der Notwendigkeit der Verteidigung in Atem hielt. Das waren die klassischen Werkzeuge des Absolutismus, kritische Strömungen zu unterdrĂŒcken.cite-ref-rian-23-49-0[49] So war Norwegen das religiös homogenste Land in Europa. Erst 1784 beendete die theologische FakultĂ€t ihre Funktion als Gedankenpolizei.cite-ref-rian-23-49-1[49]
Ein weiteres Instrument des Machterhalts war die Manipulation der Ăffentlichkeit. Die königlichen Rundschreiben und Erlasse wurden in öffentliche und geheime Schreiben eingeteilt. Die Vorbereitung neuer Regelungen blieb geheim, die VerkĂŒndung des Ergebnisses oblag der Kirche und den Thingversammlungen. Ab 1798 wurden die Regelungen in der Tidende for Danmark og Norge veröffentlicht. Die Behandlung einer Eingabe an eine Behörde war geheim. Die Antwort wenigen bekannt. Daher kam es nur selten breiteren Widerstand gegen eine Entscheidung. Die Obrigkeit bestimmte auch, welche Nachricht veröffentlicht werden durfte. Die Zensur war ein wirksames Mittel, die öffentliche Meinung zu lenken. BerĂŒhmt wurde die Antwort Friedrich VI. auf eine Eingabe um Lockerung der Zensur:
âThi ligesom Vor landsfaderlige OpmĂŠrksomhed stedse har vĂŠret henvendt paa at bidrage Alt, hvad der staar i Vor kongelige Magt, til at virke for Statens og Folkets Vel, saaledes kan heller Ingen uden Vi alene vĂŠre i Stand til at bedĂžmme, hvad der er til begges sande Gavn og Bedsteâ
âDenn wie Unsere landesvĂ€terliche Aufmerksamkeit immer darauf gerichtet war, alles zu tun, was in Unserer königlichen Macht steht, fĂŒr das Wohl des Volkes und des Staates zu sorgen, so kann niemand auĂer Uns im Stande sein zu beurteilen, was fĂŒr beide der wirkliche Nutzen und das Beste ist.â
â
Collegial Tidende 28. Februar 1855 zitiert in Rian S. 28 Fn 89.
Die UniversitĂ€t mit ihrer vollstĂ€ndigen Aufsicht ĂŒber alle Druckschriften war eines der wirksamsten Mittel der Vereinheitlichung von Kirche und öffentlicher Meinung. Die Druckereien waren eng an den Hof und die UniversitĂ€t gebunden, auch weil diese Institutionen ihre Hauptauftraggeber waren.cite-ref-rian-27-50-0[50] Nur in der kurzen Epoche von Struensee gab es Pressefreiheit. Daraus wird auch der 150 Jahre dauernde Widerstand der Regierung gegen die Errichtung einer UniversitĂ€t in Norwegen (Oslo) verstĂ€ndlich. Ohne behördliche Kontrolle waren Vereinigungen und Versammlungen nicht gestattet, weder religiöse noch weltliche. Die AusĂŒbung von Berufen war von königlichen Privilegien abhĂ€ngig. Politische Versammlungen wurden mit harten Strafen verfolgt.cite-ref-rian-26-45-1[45] Statt des Urheberrechts, das in GroĂbritannien bereits zu Beginn des 18. Jahrhunderts entwickelt wurde, gab es das Einzelprivileg des Königs zur Veröffentlichung. Dabei half es oft, das Werk einer mĂ€chtigen Persönlichkeit oder gar dem König zu widmen. Das alles sorgte fĂŒr eine regimetreue Ăffentlichkeit.
PreuĂen
Einen Sonderweg nahm die Ausbildung eines absolutistischen Zentralstaates in PreuĂen (bis 1701: Brandenburg-PreuĂen).cite-ref-duchhardt-schnettger-97-51-0[51] Hier hatte Friedrich Wilhelm, der âGroĂe KurfĂŒrstâ, dem brandenburgischen Landtag bereits im Rezess von 1653 fĂŒr sechs Jahre mehr als eine halbe Million Taler fĂŒr ein stehendes Heer abgerungen. Als Gegenleistung hatte er den Junkern weite ZugestĂ€ndnisse gemacht, etwa was die Umwandlung ihrer Lehns- in AllodialgĂŒter betraf, wo sie die Patrimonialgerichtsbarkeit und die Polizeigewalt ĂŒber die leibeigenen Bauern behalten durften. Die Beweispflicht, nicht leibeigen zu sein, wurde den Bauern auferlegt.cite-ref-52[52] In der Folge trat der brandenburgische Landtag nicht mehr zusammen.cite-ref-53[53] GröĂeren Widerstand machten ihm die StĂ€nde des Herzogtums PreuĂen, die auf ihrem Recht beharrten, bei der polnischen Krone Berufung gegen MaĂnahmen des KurfĂŒrsten einzulegen. Diese BeschrĂ€nkung seiner SouverĂ€nitĂ€t wollte Friedrich Wilhelm nicht hinnehmen: Er lieĂ sein Heer 1655 gegen Königsberg marschieren, zwang im Vertrag von Wehlau 1657 den polnischen König Johann II. Kasimir, auf die Lehnshoheit ĂŒber das Herzogtum zu verzichten, und warf 1661 Hieronymus Roth, den renitenten Schöffenmeister eines Königsberger Stadtteils, fĂŒr den Rest seines Lebens in den Kerker. Erst danach unterwarfen sich die preuĂischen StĂ€nde widerwillig seiner Herrschaft.cite-ref-54[54]
Immer weiter baute Friedrich Wilhelm nun seine Macht aus: So unterblieb 1660 die an sich fĂ€llige Entlassung der Truppe, und die StĂ€nde bewilligten ihm die Finanzierung des stehenden Heeres ohne zeitliche Befristung â die Geburtsstunde der preuĂischen Armee. Auch fĂŒhrte er eine permanente Besteuerung ein, sodass die Steuern nicht mehr jĂ€hrlich bewilligt werden mussten, und bat auch in auĂenpolitischen Fragen nicht mehr um die Zustimmung der StĂ€nde. Bei all diesen MaĂnahmen berief er sich auf eine angebliche âNezessitĂ€tâ, also einen Notstand, der es legitim erscheinen lieĂ, die StĂ€ndeverfassung auĂer Kraft zu setzen.cite-ref-55[55] Dabei konnte er sich auf ein Dekret Kaiser Ferdinand III. stĂŒtzen, wonach zum Zwecke der Landesverteidigung und des Festungsbaus alle Untertanen des Heiligen Römischen Reichs zu Steuerleistung verpflichtet waren. Dieser Text gilt als die âMagna Charta das Absolutismusâ im Reich.cite-ref-56[56]
Sein Sohn, KurfĂŒrst Friedrich III., der sich von 1701 an König Friedrich I. nannte, eiferte dem französischen Vorbild nach, indem er eine groĂzĂŒgige Kulturpolitik (GrĂŒndung der UniversitĂ€t Halle 1694 und der Akademie der Wissenschaften 1700) und eine luxuriöse Hofhaltung betrieb. Damit brachte er PreuĂen an den Rand des Staatsbankrotts.cite-ref-duchhardt-schnettger-97-51-1[51] Hiergegen wandte sich sein Nachfolger Friedrich Wilhelm I., der spĂ€ter so genannte âSoldatenkönigâ, sofort nach Thronbesteigung 1713: Er forderte von seinen Ministern unbedingten Gehorsam, kommunizierte mit ihnen zumeist nur schriftlich per Kabinettsordre und verlangte von ihnen wie von allen seinen Untertanen Sparsamkeit und Unbestechlichkeit. Auch an sich selbst stellte er hohe AnsprĂŒche: Ein FĂŒrst habe ânicht zu faullentzen, sondern zu arbeiten und seine Lender woll zu Regierenâ. Nicht zuletzt durch diese erfolgreiche Sozialdisziplinierung gelang es, die EinkĂŒnfte aus den StaatsdomĂ€nen deutlich zu steigern, sodass der preuĂische Staatshaushalt bald einen Ăberschuss auswies. Der floss aber nicht mehr in die Hofhaltung, die kĂŒnftig nur noch ein Prozent der staatlichen Ausgaben ausmachte, sondern zu zwei Dritteln ins Heer: Im Lauf seiner Regierungszeit stieg dessen MannschaftsstĂ€rke von 30.000 auf 83.000, die nach dem Kantonsystem einberufen wurden, wodurch die Junker die Offiziere ihrer eigenen, wehrpflichtigen Bauern wurden. Die damit verbundene Militarisierung PreuĂens erwies sich wirtschaftlich als förderlich, etwa fĂŒr die Schafzucht und das Tuchmachergewerbe, da fĂŒr die Uniformen der Soldaten nach dem Montierungsreglement von 1714 keine Stoffe aus dem Ausland importiert werden durften. Ausgediente Soldaten wurden als Beamte und Lehrer weiterbeschĂ€ftigt, die Schulpflicht wurde 1717 eingefĂŒhrt, die Staatsverwaltung wurde modernisiert, zentralisiert und professionalisiert: Von der höheren Beamtenschaft wurde von nun an ein Studium verlangt.cite-ref-57[57] 1722/23 vereinheitlichte er alle von ihm bislang in Personalunion regierten LĂ€nder rechtlich und verwaltungsmĂ€Ăig und schuf so den preuĂischen Gesamtstaat â eine Reform, die sich Maria Theresia fĂŒr die Habsburgermonarchie Jahrzehnte spĂ€ter zum Vorbild nahm.cite-ref-58[58]
Durch regelmĂ€Ăige Inspektionsreisen machte Friedrich Wilhelm seine autokratische Herrschaft fĂŒr die Untertanen unmittelbar erlebbar. Sein Sohn Friedrich II. systematisierte diese Praxis ab 1740 noch.cite-ref-59[59] Die Letztentscheidung ĂŒber wichtige Fragen behielt sich der König selber vor, die StĂ€nde hatten nicht mehr mitzureden. Vielzitiert ist die Bemerkung, die Friedrich Wilhelm 1716 auf eine Eingabe notierte, mit der Junker gegen eine weitere Steuererhöhung, die ihnen ruinös erschien, protestierte: âIch ruiniere die Junkers ihre AutoritĂ€t; ich komme zu meinem Zweck und stabilire die SouverainetĂ© wie einen rocher von bronce.âcite-ref-60[60] Dass die StĂ€nde und namentlich die Adligen diese politische Entmachtung hinnahmen, lag an den groĂen Vorteilen, die der absolutistische Staat ihnen bot: Ihre Stellung im Staat als Grundpfeiler einer âstaatlich disziplinierten MilitĂ€raristokratieâ (Theodor Schieder) wurde schlieĂlich sogar im PreuĂischen Landrecht verankert, dessen Kodifizierung Friedrich II. 1749 veranlasst hatte.cite-ref-61[61] Hinzu kamen die Sicherung des Eigentums ihrer GĂŒter und ihrer Macht ĂŒber ihre Leibeigenen. Nach dem Historiker Ernst Hinrichs hat Brandenburg-PreuĂen von allen absolutistischen Staaten Europas âam konsequentesten die Herrschaft des Adels auf dem Lande, in den Gutsbezirken bestĂ€rkt und beschĂŒtztâ.cite-ref-62[62]
Ob der preuĂische Absolutismus, wie ihn der GroĂe KurfĂŒrst und der Soldatenkönig schufen, in KontinuitĂ€t steht zum aufgeklĂ€rten Absolutismus Friedrichs II., oder ob dieser nicht vielmehr mit ihm brach, ist in der Forschung umstritten.cite-ref-63[63]
Absolutismus als Epochenbegriff
In der deutschsprachigen Geschichtswissenschaft ist die Verwendung als Epochenbegriff etabliert. So nennt etwa Johannes Kunisch 1999 die Ausbildung des absoluten FĂŒrstenstaats als vorrangige âAusprĂ€gung des Zeitaltersâ.cite-ref-64[64] Dagmar Freist kritisiert diese Sicht als etatistisch und einseitig, weil sie auf eine Form der Staatlichkeit abhebt, die sich in mehreren Staaten Europas (etwa Polen-Litauen, England oder den Niederlanden) gerade nicht ausbildete. TragfĂ€hig sei die Epochenbezeichnung nur, wenn man den Prozess der Staatsbildung als âSignum der Epocheâ annehme.cite-ref-65[65] Verschiedentlich wird als Epochenbezeichnung mittlerweile der Begriff âZeitalter des Barockâ gewĂ€hlt, der neben den politischen Unterschieden auch zeitgenössische religiöse, philosophische und Ă€sthetische Erscheinungen mit einbezieht. So wurde Band 11 Das Zeitalter des Absolutismus des Standardwerks Oldenbourg Grundriss der Geschichte in seiner 4. Auflage 2007 in Barock und AufklĂ€rung umbenannt.cite-ref-duchhardt-169f-13-1[13] Der Historiker Peter Baumgart dagegen plĂ€diert fĂŒr eine Beibehaltung des Epochenbegriffs und verweist auf die lange Forschungstradition und die fehlende Alternative, da sich die Stilbezeichnung Barock ânicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zu einer Epochenbezeichnung ausweiten lasseâ.cite-ref-66[66] Der Historiker Martin Wrede meint, dass der Epochenbegriff Barock fĂŒr die Jahrzehnte vor der Französischen Revolution nicht weniger verwirrend sei als Absolutismus, da der französische baroque schon mit Ludwig XIII. oder mit der Regentschaft Gaston von OrlĂ©ans geendet habe: Danach begann die Französische Klassik.cite-ref-67[67]
Absolutismus in der Gegenwart
In einigen Staaten der Erde bestehen noch heute absolute Monarchien. Heute werden folgende Herrscher als absolutistische Monarchen bezeichnet:
⹠König Mswati III. (Eswatini)
âą Sultan Haitham ibn Tariq (Oman)
âą Papst Leo XIV. (Vatikanstadt)
Literatur
EinfĂŒhrungen
⹠Heinz Duchhardt: Absolutismus. In: Staatslexikon. Recht, Wirtschaft, Gesellschaft. 8., völlig neu bearbeitete Auflage. Bd. 1, Herder, Freiburg 2017, ISBN 978-3-451-37512-5 (staatslexikon-online.de)
âą Dagmar Freist: Absolutismus (= Kontroversen um die Geschichte.). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2008, ISBN 978-3-534-14724-3.
⹠Götz Hamann, Ulrich Schnabel: Zeitalter des Absolutismus. In: Die Zeit (Hrsg.): Welt- und Kulturgeschichte. Band 9. Bucerius, Hamburg 2006, ISBN 3-411-17599-0.
âą Helmut Neuhaus: Zeitalter des Absolutismus 1648-1789. In: Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Reclam, Stuttgart 1997, ISBN 3-15-017001-X.
Epochendarstellungen Heinz Duchhardt, Matthias Schnettger: Barock und AufklÀrung. In: Grundriss der Geschichte. (neu bearbeitete und erweiterte Auflage von Das Zeitalter des Absolutismus). 5. Auflage. Band 11. De Gruyter Oldenbourg, Berlin/Boston 2015, ISBN 978-3-11-034583-4.
âą GĂŒnter Barudio: Das Zeitalter des Absolutismus und der AufklĂ€rung 1648â1779 (= Fischer Weltgeschichte. Band 25). Fischer Taschenbuch, Frankfurt am Main 1981.
âą Walther Hubatsch: Das Zeitalter des Absolutismus 1600â1789. 4., ergĂ€nzte Auflage. Westermann, Braunschweig 1975, ISBN 3-14-160357-X.
⹠Johannes Kunisch: Absolutismus. EuropÀische Geschichte vom WestfÀlischen Frieden bis zur Krise des Ancien Régime (= UTB. Bd. 1426). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999, ISBN 3-8252-1426-5.
⹠Rudolf Vierhaus: Staaten und StÀnde. Vom WestfÀlischen bis zum Hubertusburger Frieden 1648 bis 1763. PropylÀen, Frankfurt am Main 1990, ISBN 3-548-33143-2.
⹠Fritz Wagner: Europa im Zeitalter des Absolutismus und der AufklÀrung (= Handbuch der europÀischen Geschichte. Band 4). Union, Stuttgart 1968; 3. Auflage. Klett-Cotta, Stuttgart 1996, ISBN 3-12-907560-7.
Allgemeines und Forschungskonzept
âą Perry Anderson: Die Entstehung des absolutistischen Staates. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1984, ISBN 3-518-10950-2.
âą Ronald G. Asch, Heinz Duchhardt (Hrsg.): Der Absolutismus â ein Mythos? Strukturwandel monarchischer Herrschaft in West- und Mitteleuropa (ca. 1550â1700). Böhlau, Köln 1996, ISBN 3-412-06096-8.
âą Darin: Nicholas Henshall: Early Modern Absolutism 1550â1700. Political Reality or Propaganda. S. 25â53 (uibk.ac.at, Digitalisat).
âą Peter Baumgart: Absolutismus ein Mythos? AufgeklĂ€rter Absolutismus ein Widerspruch? Reflexionen zu einem kontroversen Thema gegenwĂ€rtiger FrĂŒhneuzeitforschung. In: Zeitschrift fĂŒr historische Forschung. Bd. 27, 2000, S. 573â589.
âą Dazu die Replik von Heinz Duchhardt: Die Absolutismusdebatte â eine Antipolemik. In: Historische Zeitschrift. Bd. 275, 2002, S. 323â331.
âą Richard Bonney: Lâabsolutisme (= Que sais-je? Bd. 2486). PUF, Paris 1989, ISBN 2-13-042616-6.
âą Nicholas Henshall: The Myth of Absolutism. Change and Continuity in Early Modern European Monarchy. Longman, London 1992, ISBN 0-582-05618-7.
âą Dazu die Rezension von Heinz Duchhardt: Absolutismus. Abschied von einem Epochenbegriff? In: Historische Zeitschrift. Bd. 258, 1994, S. 113â122.
âą Ernst Hinrichs: FĂŒrsten und MĂ€chte. Zum Problem des europĂ€ischen Absolutismus. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000, ISBN 3-525-36245-5.
⹠Leonhard Horowski: Das Europa der Könige. Macht und Spiel an den Höfen des 17. und 18. Jahrhunderts. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 2017, ISBN 978-3-498-02835-0.
âą Georg Seiderer: Ăber die RechtmĂ€Ăigkeit politischer Herrschaft: Die Staatslehre des Absolutismus. In: G. Hamann: Welt und Kulturgeschichte. Bd. 9: Zeitalter des Absolutismus. Zeitverlag, 2006, ISBN 3-411-17599-0, S. 162â172.
âą Lothar Schilling (Hrsg.): Absolutismus, ein unersetzliches Forschungskonzept? Eine deutsch-französische Bilanz. = Lâabsolutisme, un concept irremplaçable? (= Pariser Historische Studien. Bd. 79). Oldenbourg, MĂŒnchen 2008, ISBN 978-3-486-58095-2 (perspectivia.net, Digitalisat).
âą Martin Wrede: Absolutismus. In: Friedrich Jaeger (Hrsg.): EnzyklopĂ€die der Neuzeit. Bd. 1, Metzler, Stuttgart/Weimar 2005, Sp. 24â34.
LĂ€nderspezifisches
âą GĂŒnter Barudio: Absolutismus â Zerstörung der âlibertĂ€ren Verfassungâ. Studien zur âkarolinischen Eingewaltâ in Schweden zwischen 1680 und 1693 (= Frankfurter Historische Abhandlungen. Bd. 13). Steiner, Wiesbaden 1976.
âą Fanny Cosandey, Robert Descimon: Lâabsolutisme en France. Histoire et historiographie (= Points Seuil. Bd. 313). Edition du Seuil, Paris 2002, ISBN 2-02-048193-6.
âą Kersten KrĂŒger: Absolutismus in DĂ€nemark. Ein Modell fĂŒr Begriffsbildung und Typologie (1979). Wieder abgedruckt in: ders: Formung der frĂŒhen Moderne. AusgewĂ€hlte AufsĂ€tze (= Geschichte: Forschung und Wissenschaft. Bd. 14). Lit, MĂŒnster 2005, ISBN 3-8258-8873-8, S. 145â178 (Vorschau).
⹠Petr MaƄa, Thomas Winkelbauer (Hrsg.): Die Habsburgermonarchie 1620 bis 1740. Leistungen und Grenzen des Absolutismusparadigmas. Franz Steiner, Stuttgart 2006, ISBN 3-515-08766-4.
âą Olaf Mörke: Die Diskussion um den âAbsolutismusâ als Epochenbegriff. Ein Beitrag ĂŒber den Platz Katharinas II. in der europĂ€ischen Politikgeschichte. In: Eckhard HĂŒbner, Jan Kusber, Peter Nitsche (Hrsg.): RuĂland zur Zeit Katharinas II. Absolutismus â AufklĂ€rung â Pragmatismus. Böhlau, Köln/Weimar/Wien 1998, ISBN 3-412-13097-4, S. 9â32.
âą Volker Press: Vom âStĂ€ndestaatâ zum Absolutismus. 50 Thesen zur Entwicklung des StĂ€ndewesens in Deutschland. In: Peter Baumgart (Hrsg.): StĂ€ndetum und Staatsbildung in Brandenburg-PreuĂen. Ergebnisse einer Fachtagung. Berlin 1983, S. 319â326.
âą Heinz Schilling: Höfe und Allianzen. Deutschland 1648â1763 (= Siedler Deutsche Geschichte. Band 6). btb, 1998, ISBN 3-442-75523-9.
âą SĂžlvi Sogner: Krig og fred 1660â1780 (= Aschehougs Norges historie, Bd. 6). Oslo 1996, ISBN 82-03-22019-3.
âą GĂŒnter Vogler: Absolutistische Herrschaft und stĂ€ndische Gesellschaft. Reich und Territorien von 1648 bis 1790 (= UTB. Bd. 1898). Ulmer, Stuttgart 1996, ISBN 3-8252-1898-8.
âą Adam Wandruszka: Zum âAbsolutismusâ Ferdinands II. In: Mitteilungen des Oberösterreichischen Landesarchives. Bd. 14, 1984, S. 261â268 (ooegeschichte.at [PDF]).
âą Peter Wick: Versuche zur Errichtung des Absolutismus in Mecklenburg in der ersten HĂ€lfte des 18. Jahrhunderts. 2022, doi:10.1515/9783112568729.
Weblinks
Wiktionary: Absolutismus
â BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
âą Suche nach Absolutismus. In: Deutsche Digitale Bibliothek
âą Suche nach Absolutismus im Online-Katalog der Staatsbibliothek zu Berlin â PreuĂischer Kulturbesitz
âą Absolutismus in ThĂŒringen (PDF; 82 kB)
âą Kongeloven â Königsgesetz (dĂ€nisch)
⹠Absolutismus- und Erbkönigtumsdokument (dÀnisch)
Einzelnachweise
cite-note-11. Dagmar Freist: Absolutismus (= Kontroversen um die Geschichte.). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2008, S. 88.
cite-note-22. Tobias Bevc: Politische Theorie. UVK, Konstanz 2007, ISBN 978-3-8252-2908-5, S. 62.
cite-note-33. â Zitiert nach Dagmar Freist: Absolutismus. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2008, S. 12.
cite-note-44. â Zur Verwurzelung dieser Begrifflichkeit im Ă€lteren rechtswissenschaftlichen Diskurs siehe Eberhard Isenmann: âPlenitudo potestatisâ und Delegation. Die höhere und höchste Gewalt in Rechtsgutachten vornehmlich fĂŒr deutsche StĂ€dte in SpĂ€tmittelalter und frĂŒher Neuzeit. In: Gerhard Dilcher, Diego Quaglioni (Hrsg.): Die AnfĂ€nge des öffentlichen Rechts, Bd. 3: Auf dem Wege zur Etablierung des öffentlichen Rechts zwischen Mittelalter und Moderne. Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13705-3, S. 197â241.
cite-note-backes-65-55. â Uwe Backes: Autokratien. Nomos, Baden-Baden 2022, ISBN 978-3-7489-2395-4, S. 65.
cite-note-66. â Barbara Stollberg-Rilinger: Die AufklĂ€rung. Europa im 18. Jahrhundert. 5. Auflage, Reclam, Stuttgart 2021, ISBN 978-3-15-018882-8, S. 204 f.
cite-note-77. â Wolfgang Reinhard: Das Wachstum der Staatsgewalt. Historische Reflexionen. In: Der Staat 31, Heft 1 (1992), S. 59â75, insbesondere S. 59; Dagmar Freist: Absolutismus. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2008, S. 35.
cite-note-88. â Uwe Backes: Autokratien. Nomos, Baden-Baden 2022, S. 66.
cite-note-99. â Dagmar Freist: Absolutismus. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2008, S. 34.
cite-note-1010. â Alexander Schwan: Politische Theorien des Rationalismus und der AufklĂ€rung. In: Hans-Joachim Lieber (Hrsg.): Politische Theorien von der Antike bis zur Gegenwart. Bundeszentrale fĂŒr politische Bildung/bpb, Bonn 1993, S. 164â172; Wolfgang Weber: Absolutismus. In: Dieter Nohlen (Hrsg.): Lexikon der Politik, Band 7: Politische Begriffe. Directmedia, Berlin 2004, S. 21.
cite-note-1111. â Martin Peters: Altes Reich und Europa. Der Historiker, Statistiker und Publizist August Ludwig (v.) Schlözer (1735â1809). 2., korr. Auflage, Lit Verlag, MĂŒnster 2005, S. 8.
cite-note-1212. â Wilhelm Roscher: Geschichte der National-Oekonomik in Deutschland. R. Oldenbourg, MĂŒnchen 1874, S. 380 f.
cite-note-duchhardt-169f-1313. â Heinz Duchhardt: Barock und AufklĂ€rung. 16.â18. Jahrhundert. 4. Auflage. R. Oldenbourg, MĂŒnchen 2007, ISBN 978-3-486-49744-1, S. 169 f.
cite-note-1414. â Vgl. dazu den ForschungsĂŒberblick bei Kunisch, Absolutismus, S. 179â206.
cite-note-1515. â Nicholas Henshall: The Myth of Absolutism. Change and Continuity in Early Modern European Monarchy, London 1993 [erstmals 1992]. Rezension von Heinz Duchhard: Absolutismus â Abschied von einem Epochenbegriff?, in: HZ 258 (1994), S. 113â122.
cite-note-1616. â Jonathan Clark: English Society 1688â1832. Ideology, Social Structure and Political Practice During the Ancien Regime. 2. Auflage. Cambridge University Press, Cambridge 1985, ISBN 0-521-30922-0 (Rezension: http://www.history.ac.uk/reviews/review/41b).
cite-note-1717. â Zitiert nach Dagmar Freist: Absolutismus. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2008, S. 31.
cite-note-1818. â So Ulrich Muhlack: Absoluter FĂŒrstenstaat und Heeresorganisation in Frankreich im Zeitalter Ludwigs XIV. In: Johannes Kunisch (Hrsg.): Staatsverfassung und Heeresverfassung in der europĂ€ischen Geschichte der frĂŒhen Neuzeit. Duncker & Humblot, Berlin 1986, ISBN 3-428-05964-6, S. 249â278.
cite-note-1919. â Dagmar Freist: Absolutismus. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2008, S. 32.
cite-note-2020. â Ronald G. Asch: Monarchy in Western and Central Europe. In: Hamish Scott (Hrsg.): The Oxford Handbook of Early Modern European History, 1350-1750: Volume II: Cultures and Power. Oxford University Press, Oxford 2014, S. 355â384, hier S. 378.
cite-note-2121. â Rainer A. MĂŒller: Der FĂŒrstenhof in der FrĂŒhen Neuzeit (= EnzyklopĂ€die deutscher Geschichte, Bd. 33), Oldenbourg, MĂŒnchen 2004.
cite-note-2222. â Ronald G. Asch: Monarchy in Western and Central Europe. In: Hamish Scott (Hrsg.): The Oxford Handbook of Early Modern European History, 1350-1750: Volume II: Cultures and Power. Oxford University Press, Oxford 2014, S. 355â384, hier S. 373.
cite-note-2323. â Dagmar Freist: Absolutismus. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2008, S. 11.
cite-note-2424. â So Louis Marin: Das PortrĂ€t des Königs. Diaphanes, Berlin 2005, ISBN 3-935300-62-X (französisch: Le Portrait du roi. Ăbersetzt von Heinz Jatho).
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cite-note-6666. â Peter Baumgart: Absolutismus ein Mythos? AufgeklĂ€rter Absolutismus ein Widerspruch? Reflexionen zu einem kontroversen Thema gegenwĂ€rtiger FrĂŒhneuzeitforschung. In: Zeitschrift fĂŒr Historische Forschung 27, Heft 4 (2000), S. 573â589, das Zitat S. 583, Anm. 38.
cite-note-6767. â Martin Wrede: Ludwig XIV. Der Kriegsherr aus Versailles. Theiss, Darmstadt 2015, ISBN 978-3-8062-3160-1, S. 246.